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1. Allein der - unbewiesene - Erwerb eines Radios und weiterer im Fahrzeug installierter Gegenstände besagt nichts darüber, daß diese Gegenstände zum Zeitpunkt des Diebstahls noch im Fahrzeug installiert waren. 2. Ein Versicherungsnehmer, der sich zum Nachweis seines Entschädigungsanspruchs auf Belege stützt, die mit dem Versicherungsfall nicht in Zusammenhang stehen, macht sich zumindest eines Täuschungsversuchs schuldig. Damit liegen konkrete Tatsachen vor, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen und damit die behauptete Entwendung in Zweifel stellen. 3. Die bloße Möglichkeit eines Versicherers, sich routinemäßig durch Einblick in sein Datenmaterial über frühere Schäden des Versicherungsnehmers zu informieren, ohne daß ein entsprechender Hinweis des Versicherungsnehmers vorliegt, steht positiver Kenntnis des Versicherers von aufklärungsbedürftigen Umständen nicht gleich.
s.a. LG Stuttgart SP 1996, 23 mwH; OLG Köln SP 1997, 204; OLG Köln SP 1996, 290. SP 1998, 292 [...]
Der Versicherer ist mangels eines subjektiv vorwerfbaren grob fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers nicht leistungsfrei, wenn dieser beim gleichzeitigen Entladen seines und des Personenwagens seiner Begleiterin in der Tiefgarage eines großen Mietshauses versehentlich den Fahrzeugschlüssel auf dem Kofferraum seines Fahrzeugs stecken läßt und es damit von einem in die Tiefgarage eingedrungenen Täter entwendet wird.
MDR 1999, 1135 OLGReport-Düsseldorf 1999, 239 SP 1999, 281 ZfS 1999, 156 r+s 1999, 229 [...]